Rechtsprechung
   BFH, 30.01.1990 - IX R 182/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,8400
BFH, 30.01.1990 - IX R 182/84 (https://dejure.org/1990,8400)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1990 - IX R 182/84 (https://dejure.org/1990,8400)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1990 - IX R 182/84 (https://dejure.org/1990,8400)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,8400) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entstehung von Schuldzinsen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart im Sinne von Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84

    Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach

    Auszug aus BFH, 30.01.1990 - IX R 182/84
    Einen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat die Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen und wenn die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706, und vom 21. November 1989 IX R 10/84, von dem ein retuschierter Abdruck beigefügt ist, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Eine Umwandlung dieser Schulden in nunmehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienende Verbindlichkeiten, kommt im Bereich der Überschußeinkünfte nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1989 IX R 10/84).

  • BFH, 26.11.1985 - IX R 64/82

    Steuerliche Folgen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung

    Auszug aus BFH, 30.01.1990 - IX R 182/84
    Einen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat die Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen und wenn die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706, und vom 21. November 1989 IX R 10/84, von dem ein retuschierter Abdruck beigefügt ist, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Daß bei der Übertragung die zur Sicherung der Verbindlichkeiten am Grundstück bestellten Grundpfandrechte bestehen blieben, begründete einen bloß rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstück und den Schuldzinsen, der einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist (vgl. Urteil in BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161, m.w.N.).

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus BFH, 30.01.1990 - IX R 182/84
    Sie waren bei ihm trotz der ursprünglichen Verknüpfung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigungsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373).
  • BFH, 24.01.1989 - IX R 111/84

    Schuldzinsen für ein Darlehen zur Tilgung einer Zugewinnausgleichsschuld als

    Auszug aus BFH, 30.01.1990 - IX R 182/84
    Einen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat die Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen und wenn die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161; vom 24. Januar 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706, und vom 21. November 1989 IX R 10/84, von dem ein retuschierter Abdruck beigefügt ist, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 78/89

    Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben

    Davon geht, wie die Überleitungsregelung in § 52 Abs. 21 EStG zeigt, auch der Gesetzgeber aus (zur Zweckänderung von Darlehensmitteln vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Januar 1990 IX R 182/84, BFH/NV 1990, 560, sowie Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14).
  • BFH, 10.01.2008 - IX B 127/07

    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung nach unentgeltlicher Übertragung

    Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter ausdrücklicher Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30. Januar 1990 IX R 182/84, BFH/NV 1990, 560).
  • FG Köln, 16.12.2010 - 6 K 2370/07

    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung

    Denn das Darlehen verliert durch den Übergang in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen seine Objektsbezogenheit (BFH, Urteil vom 30. Januar 1990 IX R 182/84, BFH/NV 1990, 560).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht